§ 13b UStG bei Bauleistungen: wer schuldet die Steuer?
Wer als Handwerksbetrieb für einen anderen Handwerksbetrieb arbeitet, stellt seine Rechnung unter Umständen ohne Umsatzsteuer — der Auftraggeber führt sie ab. Das ist § 13b UStG, und es ist die Regel, bei der in der Praxis am häufigsten daneben gegriffen wird: einmal zu viel angewandt und einmal zu wenig kostet beide Male Geld.
Wann der Übergang greift
Grob gesagt: wenn Sie eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringen, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Beide Seiten müssen zutreffen — die Leistung muss eine Bauleistung sein UND der Empfänger muss selbst Bauleistender sein. Der Nachweis dafür läuft über eine Bescheinigung des Finanzamts.
Wo die Grenze genau verläuft — welche Leistungen als Bauleistung gelten, was "nachhaltig" bedeutet, welche Bescheinigung wie lange gilt und was gilt, wenn der Kunde keine hat — gehört zu Ihrer Steuerberatung und nicht auf eine Verkaufsseite: [PLACEHOLDER]
Was auf die Rechnung muss
- Kein Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz.
- Ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer beider Seiten.
- Alles andere, was § 14 UStG ohnehin verlangt.
Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und der Empfänger hat ein Problem mit dem Vorsteuerabzug. Das merkt meistens seine Buchhaltung und nicht Ihre — und dann kommt die Rechnung zurück, wochen später.
Warum das mit der Software zu tun hat
Es ist keine Rechenregel, sondern eine Eigenschaft des Kunden — etwas für Ihre Kundenakte. Steht bei einem Geschäftskunden fest, dass er Bauleistender ist, dann gilt das für jede Rechnung an ihn und nicht nur für die eine, an die jemand gerade denkt. Legen Sie es an der Kundenakte fest, nicht an der Rechnung, und schreiben Sie den Text in Ihre Vorlage — dann hängt er nicht mehr davon ab, wer die Rechnung an dem Tag schreibt.
Und der Nullsteuersatz auf Photovoltaik?
Das ist ein anderer Mechanismus und kann im selben Auftrag danebenstehen. § 12 Abs. 3 UStG setzt den Satz auf null unter Bedingungen — Wohngebäude, höchstens 30 kWp nach dem Marktstammdatenregister, der Empfänger ist selbst Betreiber. § 13b verschiebt dagegen, wer die Steuer schuldet. Ein Auftrag kann beides berühren.
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