VOB/B oder BGB-Werkvertrag: was das für Sie bedeutet
Zwei Betriebe können dieselbe Arbeit machen und unter zwei verschiedenen Regelwerken abrechnen. Welches gilt, hängt daran, was vereinbart wurde — und das merken die meisten erst, wenn etwas schiefgeht.
Der Unterschied in einem Satz
Das BGB gilt immer. Die VOB/B gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Sie ist ein Klauselwerk und kein Gesetz, und sie verschiebt an mehreren Stellen das Gleichgewicht: bei den Fristen, bei der Abnahme, beim Umgang mit Nachträgen und bei der Kündigung.
Woran Sie merken, welcher Rahmen gilt
- Steht in Ihrem Angebot oder in Ihren Bedingungen ein Verweis auf die VOB/B?
- Hat der Auftraggeber eigene Einkaufsbedingungen mitgeschickt, und was steht darin?
- Ist der Auftraggeber ein Verbraucher? Dann gelten für die Wirksamkeit einer VOB/B-Vereinbarung besondere Anforderungen.
Welche Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung genau gelten, und was passiert, wenn beide Seiten ihre eigenen Bedingungen mitschicken, ist eine Rechtsfrage: [PLACEHOLDER]. Das ist der Punkt, an dem sich ein einmaliges Gespräch mit einer Rechtsberatung über Jahre auszahlt — danach steht das Ergebnis in jeder Angebotsvorlage.
Was es für die tägliche Arbeit bedeutet
- Nachträge: die VOB/B hat ein eigenes Verfahren für geänderte und zusätzliche Leistungen; im BGB-Werkvertrag stehen § 650b und § 650c.
- Abnahme: Fristen und Form unterscheiden sich.
- Mängelansprüche: die Verjährungsfristen sind nicht gleich lang.
- Abschlagszahlungen: die Regeln dazu weichen ab.
Für Ihre Verwaltung folgt daraus vor allem eins: halten Sie am Auftrag selbst fest, welcher Rahmen gilt. Wer das im Kopf hat, hat es beim dritten gleichzeitigen Auftrag nicht mehr im Kopf.
Und im Angebot?
Schreiben Sie in einem Satz, was gilt, und benutzen Sie überall denselben Satz. Das ist keine juristische Kunst, sondern Beständigkeit — und genau die geht verloren, sobald drei Leute Angebote mit ihrer eigenen Vorlage schreiben.
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